Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 165 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. April 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft Strafverfahren wegen Vergewaltigung Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 5. April 2019 (PEN 18 38) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 5. April 2019 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schuldig erklärt der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit C.________ am 24. März 2017 in D.________ zum Nachteil von E.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin). Hierfür wurde er verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 45 Tagen an die Frei- heitsstrafe), zu einer Landesverweisung von 12 Jahren sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 18‘235.65. Weiter verfügte das Regionalgericht über das amtliche Honorar der Verteidigerin bzw. der Vertreterin der Privatklägerin so- wie über die entsprechenden Rück- und Nachzahlungspflichten. Im Zivilpunkt wur- de der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung mit C.________ zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Die Zivilklage wurde betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen (pag. 993 ff.). 1.2 Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung fand am 5. April 2019 die Verhand- lung betreffend Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 3112.0) statt (pag. 1002 ff.). Das Regional- gericht versetzte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 5. April 2019 für die Dauer von vorerst sechs Monaten zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheits- haft (pag. 1012 ff.). 1.3 Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 8. April 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2019 sei aufzuhe- ben und der Verurteilte/Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen. 2. Eventualiter: Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Auferlegung der Pflicht an den Beschwerdeführer, seinen albanischen Pass bei der Stadtverwaltung F.________ zu hinterlegen sowie auch in regelmässigen Ab- ständen persönlich beim Polizeirevier F.________ zu melden. 3. Subeventualiter: Die angeordnete Sicherheitshaft sei auf die Dauer von maximal 3 Monaten zu beschränken. 4. Es sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Honorar der amtlichen Verteidigerin festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Verfügung vom 9. April 2019 eröffnete das angerufene Obergericht des Kan- tons Bern ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. Zustellung der amtlichen Akten. Für das Beschwerdeverfahren betraute die Gene- 2 ralstaatsanwaltschaft Staatsanwalt G.________ mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben. In der Stellungnahme vom 10. April 2019 beantragte Staatsanwalt G.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch das Regionalgericht stellte am 11. April 2019 den Antrag, die Beschwerde sei kostenfäl- lig abzuweisen. Am 16. April 2019 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemer- kungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 3.2 Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zu Recht nicht. Er ist angesichts der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen Vergewalti- gung zweifelsfrei gegeben. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Flucht- gefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Um- stände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bin- dungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORS- TER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). 3 4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er hätte sich bin anhin lückenlos den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten. Die von der Vorinstanz nun zur Begründung der Sicherheitshaft hinzugezogenen Grün- de (fehlender Wohnsitz und Beziehungsnetz in der Schweiz, albanische Staatsan- gehörigkeit sowie Arbeitslosigkeit) hätten alle bereits Bestand gehabt, als er vor fast zwei Jahren aus der Haft entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich in seinem ganzen Leben nur wenige Tage in Albanien aufgehalten, er und sei- ne Familie würden in Deutschland leben. Seine anhaltende Arbeitslosigkeit spreche gegen eine Fluchtgefahr, er lebe vom Sozialamt und eine Flucht sei ihm aus finan- ziellen Gründen nicht möglich. Umso mehr, als er auch kein entsprechendes Be- ziehungsnetz habe. Seine Leistungsberechtigung stehe unter der Voraussetzung, dass er stets erreichbar sei. Das vom Regionalgericht angerufene Urteil der Be- schwerdekammer BK 18 512 sei nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleich- bar, da er stets ausschliesslich in Deutschland gelebt und sich vor dem erstinstanz- lichen Urteil nicht in Sicherheitshaft befunden habe. Der Beschuldigte habe in der Zwischenzeit zur Genüge bewiesen, dass er trotz der ihm drohenden erheblichen Strafe nicht fliehen werde. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Gründe seien rein abstrakter Natur und würden keine konkrete Fluchtgefahr zu begründen vermögen. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Haftverhandlung zu Un- recht nicht gefragt worden sei, ob seine Angehörigen über die Verhaftung in Kennt- nis gesetzt werden müssten und ob er Medikamente benötige. Die Verteidigerin habe die Familie über die Inhaftierung informiert, wobei der Vater aufgrund dieser Nachricht ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Die Familie sei auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen, die angeordnete Haft sei nicht verhältnismässig. In der Replik vom 16. April 2019 führt die Verteidigerin aus, dass entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft die Beantragung eines neuen Reisepasses in Berlin nicht mehr möglich sei. Vielmehr müsste der Beschwerdeführer ein Heimreisedo- kument für die Reise nach Albanien beantragen, wobei er hierzu im Falle einer Ver- lustmeldung eine polizeiliche Verlustanzeige vorlegen müsste. Der albanischen Botschaft in Berlin könne ohne weiteres mitgeteilt werden, dass eine Schriftensper- re verhängt worden sei. 4.3 Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2019, E. 4.4, sowie auf den angefochtenen Entscheid und die Stellungnahme des Regionalgerichts vom 11. April 2019 verwiesen wer- den. Das Regionalgericht hat zutreffend geschlossen, dass dem in Deutschland wohn- haften Beschwerdeführer eine Strafe von 5 Jahren und 5 Monaten droht, wobei er lediglich 45 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte. Die vorliegend zu verbüs- sende Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Fluchtmindernde Gründe liegen nicht vor. Im Gegenteil geht der Beschwerde- führer in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt damit über keinen geregelten Alltag. Unsichere Aussichten bezüglich der beruflichen und finanziellen Situation stellen einen weiteren Anreiz dar, sich dem bisherigen Leben und damit auch der Strafjustiz zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_158/2017 4 vom 5. Mai 2017 E. 3.4). Zwar ist durchaus zutreffend, dass sich der Beschwerde- führer – um Sozialleistungen zu erhalten – regelmässig bei den deutschen Behör- den zu melden hat. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über etliche Angehörige in Deutschland, welche in der Lage wären, ihn im Falle eines Untertauchens inner- halb von Deutschland zu unterstützen. Ihm wäre es zudem auch so möglich, fami- liäre Beziehungen zumindest sporadisch weiterhin zu pflegen. Es muss im Fall ei- ner Haftentlassung ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerde- führer durch Untertauchen innerhalb von Deutschland der drohenden Freiheitsstra- fe zu entziehen versuchen könnte. An dieser bestehenden Fluchtgefahr vermögen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die guten Beziehungen zwi- schen der Schweiz und Deutschland nichts zu ändern: Selbst bei einer befürchte- ten Reise in ein Land bzw. hier beim Aufenthalt in einem Land, welches die be- schuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend ver- folgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.4). Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten hat, vermag die Fluchtgefahr nicht zu entschärfen. Der Beschwerdeführer wurde – was auch dem Einvernahme- protokoll der Haftverhandlung entnommen werden kann (pag. 1005) – vom Schuld- spruch und der erheblichen Freiheitsstrafe überrascht. Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rechnete er offenbar mit einem Freispruch, womit zum damali- gen Zeitpunkt kein Anlass bestand, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Die tatsächliche Situation und damit insbesondere der Fluchtanreiz haben sich durch den erstinstanzlichen Schuldspruch jedoch erheblich verändert. Die Fluchtgefahr ist angesichts der dargelegten Umstände zu bejahen. 5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei im Sinne einer Ersatzmass- nahme die Schriftensperre zu verfügen und er sei zu verpflichten, in regelmässigen Abständen bei der örtlichen Polizei vorzusprechen. Die Zusammenarbeit mit dem grenznahen Ausland funktioniere gut und die beantragte Massnahme sei ausrei- chend, um der theoretischen Fluchtgefahr zu begegnen. Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerde- führer durch Untertauchen innerhalb von Deutschland dem Strafverfahren entzie- hen könnte. Eine Schriftensperre bzw. Meldepflicht vermag dieser Gefahr nicht zu begegnen. Andere wirksame Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. 6. Subeventualiter beantragt die Verteidigung eine Beschränkung der Sicherheitshaft auf drei Monate. Dem Beschleunigungsgebot sei in Haftfällen Rechnung zu tragen, das erstinstanzliche Urteil sei innert 60 Tagen (ausnahmsweise 90 Tage) zu be- gründen. Mit einer angeblichen Mehrzahl von Beschuldigten lasse sich die präven- tive Verlängerung auf sechs Monate nicht rechtfertigen. Es handle sich einzig um 5 zwei Beschuldigte, wobei ihnen identische Tathandlungen zur Last gelegt würden. Auch die persönlichen Verhältnisse würden sich stark ähneln. Eine in Haft gehaltene Person hat gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, in- nerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Die angeordnete Haft von sechs Monaten erweist sich mit Blick auf den Verfah- rensstand als rechtmässig. Angesichts der üblichen Arbeitslast der Regionalgerich- te ist nicht damit zu rechnen, dass die schriftliche Urteilsbegründung weit vor Ab- lauf der zwei- bzw. dreimonatigen Frist verfasst werden kann. Bis das Verfahren vor Obergericht instruiert und abgeschlossen sein wird, ist mit einer weiteren Ver- fahrensdauer von mehreren Monaten zu rechnen. Mit anderen Worten ist mit Blick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer in Haftfällen vor Ablauf der angeordneten Haft nicht mit einem Urteil des Berufungsgerichts zu rechnen. Die Fluchtgefahr bleibt in diesem Zeitraum – die tatsächlichen Verhältnisse werden sich kaum än- dern – bestehen. Das Beschleunigungsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip gebieten daher vorliegend keine Verkürzung der angeordneten Haftdauer. 7. Schliesslich erweist sich die Haft auch mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Si- cherung des Strafvollzugs überwiegt vorliegend sein persönliches Interesse, sich um seine Eltern zu kümmern. Dies umso mehr, als er über weitere nahe Verwandte verfügt, welche diese Aufgaben übernehmen können. 8. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers, er sei anlässlich der Haftverhandlung nicht nach gesundheitlichen Problemen bzw. der Einnahme von Medikamenten ge- fragt worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor anlässlich der Hauptverhandlung angab, gesund zu sein, womit sich nach Ansicht der Kammer eine weitere Befragung zum Gesundheitszustand nicht aufdrängte (pag. 949). Zwar ist zutreffend, dass dem Beschwerdeführer keine Benachrichtigung der Fami- lie im Sinne von Art. 214 Abs. 1 StPO angeboten wurde. Art. 214 Abs. 1 Bst. a StPO stellt jedoch lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, de- ren Verletzung für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht nachteilig ist (GIAN- FRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N 13 zu Art. 214). Die Familie wurde in der Zwischenzeit durch die Verteidigerin über die Inhaftierung informiert. Es ist damit nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdefüh- rer vorliegend konkrete Nachteile entstanden sein sollten. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 23. April 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7