Da Rechtsanwalt Dr. B.________ weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung pauschal auf hier CHF 1‘000.00 festgesetzt. Diese Entschädigung wird verrechnet mit den Verfahrenskosten, die von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: