9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich eine hälftige Teilung der Verfahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist nämlich als hälftig obsiegend und hälftig unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt und zur Hälfte, ausmachend CHF 1‘000.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die restlichen CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem Anspruch auf Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren, soweit sie als obsiegend zu betrachten ist (vgl. Art. 433 StPO). Diese Kosten trägt der Kanton Bern. Da Rechtsanwalt Dr. B.___