8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung vom 21. März 2019 wird daher aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, gegen E.________ im Zusammenhang mit dem nachträglichen Eintrag «Juni 2011» auf der Näherbaurechtserteilung ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zu eröffnen (vgl. Punkt 2.1 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin). Das weitere Vorgehen – insbesondere das Ausstellen eines Strafbefehls oder die Anklageerhebung – wird ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt.