Das Argument, es dürfe nun keine «vorschnelle» Einstellung erfolgen, erweist sich als strafprozessual untauglich, ergibt sich doch aus den zahlreichen aktenkundigen Dokumenten, dass im Zusammenhang mit der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit keine strafbaren Handlungen vorliegen. Konkrete Hinweise auf Straftaten konnten nicht gefunden werden, sodass nach einer Anklage-