Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Es kann zur Begründung vorab auf die treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 7.2). Aus ihren Darlegungen in der Replik vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Argument, es dürfe nun keine «vorschnelle» Einstellung erfolgen, erweist sich als strafprozessual untauglich, ergibt sich doch aus den zahlreichen aktenkundigen Dokumenten, dass im Zusammenhang mit der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit keine strafbaren Handlungen vorliegen.