Die eindeutig erfolgte Verfälschung «Juni 2011» habe Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von E.________, auf die sich die Staatsanwaltschaft massgeblich abgestützt habe. Eine (weitere) Verfälschung von Näherbaurechtserteilungen am 4. April 2011 wäre zudem insoweit folgerichtig, als sich die Beschwerdeführerin von Beginn weg gegen die Erteilung einer Näherbaurechtserteilung bzgl. eines gedeckten Sitzplatzes gewehrt habe. Mit der Erteilung eines Näherbaurechts einzig für einen Autounterstand habe sie indes noch keine Probleme gehabt. 7.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.