Folglich sei die Staatsanwaltschaft zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Nachweis auf eine strafrechtlich relevante Manipulation der Dokumente 1, 2 und 5 [Anm.: gemäss der Auflistung in der angefochtenen Verfügung S. 3] nicht erbracht werden könne, womit eine Urkundenfälschung nicht nachweisbar sei. 7.3 In der Replik lässt die Beschwerdeführerin ergänzen, es erscheine verfrüht, vermutete Verfälschungshandlungen im Zusammenhang mit der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 vorschnell nicht weiter zu verfolgen. Die eindeutig erfolgte Verfälschung «Juni 2011» habe Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von E.___