_» auf Dokument 1. Mit schriftvergleichenden Methoden sei keine Aussage zur Urheberschaft der handschriftlichen Korrektur im Datumseintrag «28.03.2011» auf Dokument 5 möglich. Bei Dokument 5 handle es sich um ein Kopierprodukt. Keines der Dokumente 1 bis 4 habe als Kopiervorlage gedient. Es könnten keine Angaben bezüglich des Zeitpunkts der Überschreibung im Datumseintrag «28.03.2011» gemacht werden. Folglich sei die Staatsanwaltschaft zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Nachweis auf eine strafrechtlich relevante Manipulation der Dokumente 1, 2 und 5 [Anm.: