Zu Dokument 2 halte das Forensische Institut Zürich fest, dass das Datum «28.03.2011» und die Unterschrift neben «H.________» nicht im gleichen Schreibakt erfolgt sein könnten. Zur zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen könnten keine Angaben gemacht werden. Zu Dokument 5 [Anm.: das in den Akten nur noch als «Kopie» auffindbar ist; siehe angefochtene Verfügung S. 3 f.] halte das Forensische Institut Zürich fest, dass die Untersuchungsergebnisse des internen Vergleichs mässig dafür sprechen würden, dass die Zahl «Nr.________» auf Dokument 5 nicht durch dieselbe Person erstellt worden sei wie die Zahl «Nr.________» auf Dokument 1.