Uneinheitliche Schreibakte würden nicht auf illegitime Manipulation und Verfälschung schliessen lassen. Es seien verschiedene legitime Szenarien vorstellbar, die ebenfalls eine Erstellung eines Dokumentes in mehreren Schreibakten erklären könnten, z.B. dass einzelne Einträge zwar nachträglich, aber dennoch vor der Unterschrift der Vertragspartner oder zumindest während deren Anwesenheit – also mit ihrem Einverständnis – angebracht worden seien. Zu Dokument 2 halte das Forensische Institut Zürich fest, dass das Datum «28.03.2011» und die Unterschrift neben «H.________» nicht im gleichen Schreibakt erfolgt sein könnten.