__ weitere Erkenntnisse. Das Strafverfahren sei auch hinsichtlich dieser zusätzlichen mutmasslichen Verfälschungen weiterzuführen. 7.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass sowohl das Gutachten des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 25. August 2015 als auch das Parteigutachten der I.________ AG vom 2. Februar 2016 zum Schluss kämen, dass die Unterschrift auf der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 von der Beschwerdeführerin stamme (Bericht KTD S. 5 und Kurzbericht I.________ AG S. 6).