Die unrechtmässige Vorteilsabsicht ergibt sich dabei schlicht daraus, dass sich E.________ durch den nachträglichen eigenmächtigen Eintrag «Juni 2011» einen weiteren – wohl als mühsam empfundenen – Gang zu den Nachbarn A.________ (und evtl. sogar zu H.________) ersparen konnte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen lässt, kann bereits eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige Urkundenfälschung begehen, wer eine materiell bestehende Vollmacht aus blosser Bequemlichkeit fälscht (siehe BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 218 zu Art. 251 StGB mit Verweis auf Rechtsprechung im Kanton Graubünden;