StGB alternativ geforderte unrechtmässige Benachteiligungsoder Vorteilsabsicht ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls gegeben. Die unrechtmässige Vorteilsabsicht ergibt sich dabei schlicht daraus, dass sich E.________ durch den nachträglichen eigenmächtigen Eintrag «Juni 2011» einen weiteren – wohl als mühsam empfundenen – Gang zu den Nachbarn A.________ (und evtl. sogar zu H.________) ersparen konnte.