indes nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin gerade nicht. Damit die Näherbaurechtserteilung als Grundlage für die baurechtliche Baubewilligung akzeptiert werden konnte, musste er mithin den Eintrag «Juni 2011» nachträglich einfügen. Eine Rücksprache mit der Beschwerdeführerin nahm E.________ hierfür nicht. Eine strafrechtlich relevante Täuschungsabsicht ist also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, weil E.________ die vorsätzlich gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr einsetzen wollte und dies auch tat: Sie bildete wie gesehen die Grundlage der erteilten Baubewilligung (vgl. dazu BGE 121 IV 116 E. 4). Ob die