H.). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hielt G.________ fest: Das Datum [Anm.: gemeint der Pläne]) muss jedenfalls enthalten sein, sonst hätten wir es nicht akzeptiert (StA EV G.________ vom 17. Januar 2019, Z. 120 f.). Die Folgerung der Beschwerdeführerin, dass die Angabe des Datums der Pläne von ausschlaggebender Bedeutung im Sinn einer eigentlichen «conditio sine qua non» war, ist somit richtig. Über eine derartig datierte Näherbaurechtserteilung verfügte E.________ indes nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin gerade nicht.