Die Beschwerde ist in Bezug auf den nachträglichen Eintrag «Juni 2011» begründet. Die Beschwerdeführerin hält zu Recht fest, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Vorteil grundsätzlich «jede Besserstellung» und insoweit schon die Absicht ausreicht, sich einen ungerechtfertigten Beweisvorteil zu verschaffen. Strafbar kann schon sein, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (BGE 129 IV 53 E. 3.3, 128 IV 265 E. 2.2; TRECHSEL/ERNI, in: Praxiskommentar StGB, 3. Auf. 2018, N. 16 zu Art. 251 StGB m.w.H.).