Insgesamt liege für den Eintrag «Juni 2011» keine Schädi- gungs- oder Vorteilsabsicht vor. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, der subjektive Tatbestand sei erfüllt, weil sich E.________ durch den nachträglichen eigenmächtigen Eintrag einen weiteren, wohl als mühsam empfundenen Gang zu ihr und ihrem Mann habe ersparen können; ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin eine Näherbaurechtserteilung für einen gedeckten Sitzplatz nie erteilt hätte. 6.2.3 Die Beschwerde ist in Bezug auf den nachträglichen Eintrag «Juni 2011» begründet.