__ davon ausgegangen sei, dass jener trotz der neuen Pläne gebaut werden dürfe. Dies habe aber nichts mit dem nachträglichen Eintrag «Juni 2011» zu tun, denn dabei werde nicht auf einen Plan verwiesen, der den Sitzplatz enthalte, sondern lediglich auf den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Baugesuchsplan, worauf der Sitzplatz nicht erkennbar sei. Mit der Ergänzung «Juni 2011» habe E.________ also nicht – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – ein Bauvorhaben mit Abstellkammer und gedecktem Sitzplatz vor ihr verheimlichen wollen. Er habe dies gar nicht tun können.