6.2 6.2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, es sei aufgrund der Unterlagen und der Aussagen von E.________, welche im Gegensatz zu jenen der Beschwerdeführerin und von F.________ nachvollziehbar seien, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Näherbaurechtserteilung vom Juni 2011 als auch den Baugesuchsplan vom Juni 2011 unterzeichnet habe; und zwar beides am 23. Juni 2011. Sie habe also denjenigen Plan gesehen, den E.________ mit seinem Verweis «Juni 2011» gemeint und den er so bei der Gemeindeverwaltung einge-