____ angefertigten Kopie (Beschwerdebeilage 7). Damit sei belegt, dass der Eintrag «Juni 2011» nach der Unterschrift der Beschwerdeführerin geschrieben worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach nicht geklärt werden könne, ob der Passus «Juni 2011» nach der Unterzeichnung des Dokuments eingefügt worden sei, falsch sei. Das Gutachten halte eindeutig fest, der Eintrag «Juni 2011» sei erst nach Unterzeichnung des Formulars durch die Beschwerdeführerin angebracht worden. Dies sei zudem von E.________ anlässlich der Befragung vom 25. März 2016 eingeräumt worden.