6. Ad Urkundenfälschung, angeblich begangen durch E.________ betr. nachträgliche Einfügung von «Juni 2011» auf der Näherbaurechtserteilung v. 23. Juni 2011 6.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu hinsichtlich des objektiven Tatbestands geltend, das Forensische Institut Zürich bestätige in seinem Gutachten vom 25. August 2015, dass im Moment der Unterschrift der Beschwerdeführerin bei «eingesehene Pläne vom» die Angabe «Juni 2011» gefehlt habe (Gutachten S. 14, 15, 17). Dies ergebe sich ebenso aus der unmittelbar nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin von F.________ angefertigten Kopie (Beschwerdebeilage 7).