Auch bei diesen Einträgen müsste – um eine Urkundenfälschung rechtsgenüglich nachweisen zu können – bewiesen werden, dass sie nach der Unterzeichnung des Dokumentes eingefügt wurden. Ein solcher Beweis lässt sich aber gemäss Gutachten nicht erbringen. Zudem sind die Differenzen auf den Dokumenten 5 oder 3 so oder anders nicht geeignet, um eine Fälschung des Dokumentes 1 nachzuweisen. […] (S. 5 f. der Einstellungsverfügung).