Mithin kann ein Abändern des Dokumentes nach Unterzeichnung über ein Schriftengutachten nicht bewiesen werden. Gleiches gilt auch für die durch die Privatklägerin vorgebrachten Differenzen auf den weiteren Dokumenten, wie das Durchstreichen des Datums auf Dokument 5 oder der Passus „Juni 2011" auf Dokument 3, welcher offensichtlich nicht demselben Schreibakt entstammt, wie der oben ausgefüllte Teil des Dokumentes. Auch bei diesen Einträgen müsste – um eine Urkundenfälschung rechtsgenüglich nachweisen zu können – bewiesen werden, dass sie nach der Unterzeichnung des Dokumentes eingefügt wurden.