Gemäss dem Gutachten des Forensischen Institutes Zürich kann nicht nachgewiesen werden, dass die Passus „Sitzplatz gedeckt" und „Abstellkammer" nicht demselben Schreibakt, wie der Passus „Autounterstand" entstammen würden. Und auch wenn die beiden Passus nicht im selben Schreibakt entstanden worden wären, kann nicht erstellt werden, ob die Passus vor oder nach der Unterschrift der Privatklägerin eingefügt wurden. Mithin kann ein Abändern des Dokumentes nach Unterzeichnung über ein Schriftengutachten nicht bewiesen werden.