4. Die Staatsanwaltschaft begründete die neuerliche Einstellung im Kern wie folgt: […] Auch nach den umfangreichen Abklärungen konnte der Tatverdacht der Urkundenfälschung nicht erhärtet werden. Anhand der Schriftengutachten konnte vielmehr belegt werden, dass die Privatklägerin entgegen ihrer Aussagen das fragliche Dokument [Anm. am 4. April 2011] eigenhändig unterzeichnete. Gemäss dem Gutachten des Forensischen Institutes Zürich kann nicht nachgewiesen werden, dass die Passus „Sitzplatz gedeckt" und „Abstellkammer" nicht demselben Schreibakt, wie der Passus „Autounterstand" entstammen würden.