382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Streitsache ist zum wiederholten Mal vor der Beschwerdekammer in Strafsachen hängig. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 555 vom 10. April 2017 entschied die Beschwerdekammer, dass die am 5. Dezember 2016