Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 163 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte Unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Urkundenfälschung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 21. März 2019 (O 15 2975) Erwägungen: 1. Am 21. März 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Ur- kundenfälschung, angeblich begangen im Frühjahr / Frühsommer 2011 in C.________, ein. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. April 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Region Oberland vom 21. März 2019 (Verfah- ren O 15 2975) sei aufzuheben. 2. Es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Region Oberland mit folgenden Weisungen zurück- zuweisen: 2.1 Eröffnung eines Strafverfahrens und Anklageerhebung gegen D.________ C.________, wegen Urkundenfälschung, begangen durch nachträgliche Einfügung des Eintrags „Juni 2011" auf der Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 (Dokument 3 gemäss nachfolgender Darstellung). 2.2 Zudem Weiterführung des Strafverfahrens gegen unbekannt wegen möglicher Urkunden(ver-)- fälschungen im Frühling/Frühsommer 2011 im Sinn der nachstehenden Erwägungen. Eventualiter zu Ziff. 2: Es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Region Oberland zurückzuweisen mit der Weisung, ein Strafverfahren gegen D.________ C.________, wegen Urkundenfälschung durch nachträgli- che Einfügung des Eintrags „Juni 2011" auf der Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 (Dokument 3 gemäss nachfolgender Darstellung) zu eröffnen und entsprechend Anklage zu er- heben. Subeventualiter zu Ziff: 2: Es sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Region Oberland zurückzuweisen mit der Weisung, ein Strafverfahren gegen D.________ C.________, wegen Urkundenfälschung durch nachträgli- che Einfügung des Eintrags „Juni 2011" auf der Näherbaurechtserteilung vom 23. Juni 2011 (Dokument 3 gemäss nachfolgender Darstellung) zu eröffnen. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 7. Juni 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Streitsache ist zum wiederholten Mal vor der Beschwerdekammer in Strafsa- chen hängig. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 555 vom 10. April 2017 entschied die Beschwerdekammer, dass die am 5. Dezember 2016 2 verfügte Einstellung des Strafverfahrens aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen werde, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen fortzusetzen. Hinsichtlich des grundlegenden Sachverhalts kann daher auf die dortigen Erwä- gungen, insbesondere E. 2, verwiesen werden. Zusammengefasst ist Gegenstand des Strafverfahrens zunächst (chronologisch betrachtet) eine Näherbaurechtsertei- lung der Beschwerdeführerin an E.________ vom 4. April 2011. Auf jener Näher- baurechtserteilung wurde angeblich für die Parzelle Nr.________ in C.________ ein Näherbaurecht für einen Autounterstand, eine Abstellkammer und einen Sitz- platz gedeckt erteilt. Aufgrund einer Bauprojektänderung wegen des Hochwasser- schutzes musste angeblich das Näherbaurecht durch die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2011 erneut erteilt werden. Auf dieser Näherbaurechterteilung wird beim Bauvorhaben nur noch ein Autounterstand erwähnt. Auf der Parzelle Nr.________ wurden schliesslich neben dem Autounterstand ein gedeckter Sitzplatz sowie eine Abstellkammer gebaut. 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die neuerliche Einstellung im Kern wie folgt: […] Auch nach den umfangreichen Abklärungen konnte der Tatverdacht der Urkundenfälschung nicht er- härtet werden. Anhand der Schriftengutachten konnte vielmehr belegt werden, dass die Privatklägerin entgegen ihrer Aussagen das fragliche Dokument [Anm. am 4. April 2011] eigenhändig unter- zeichnete. Gemäss dem Gutachten des Forensischen Institutes Zürich kann nicht nachgewiesen wer- den, dass die Passus „Sitzplatz gedeckt" und „Abstellkammer" nicht demselben Schreibakt, wie der Passus „Autounterstand" entstammen würden. Und auch wenn die beiden Passus nicht im selben Schreibakt entstanden worden wären, kann nicht erstellt werden, ob die Passus vor oder nach der Unterschrift der Privatklägerin eingefügt wurden. Mithin kann ein Abändern des Dokumentes nach Un- terzeichnung über ein Schriftengutachten nicht bewiesen werden. Gleiches gilt auch für die durch die Privatklägerin vorgebrachten Differenzen auf den weiteren Dokumenten, wie das Durchstreichen des Datums auf Dokument 5 oder der Passus „Juni 2011" auf Dokument 3, welcher offensichtlich nicht demselben Schreibakt entstammt, wie der oben ausgefüllte Teil des Dokumentes. Auch bei diesen Einträgen müsste – um eine Urkundenfälschung rechtsgenüglich nachweisen zu können – bewiesen werden, dass sie nach der Unterzeichnung des Dokumentes eingefügt wurden. Ein solcher Beweis lässt sich aber gemäss Gutachten nicht erbringen. Zudem sind die Differenzen auf den Dokumenten 5 oder 3 so oder anders nicht geeignet, um eine Fälschung des Dokumentes 1 nachzuweisen. […] (S. 5 f. der Einstellungsverfügung). 5. Eine Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an an- dern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beur- kunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei- ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- 3 scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). 6. Ad Urkundenfälschung, angeblich begangen durch E.________ betr. nachträgliche Einfügung von «Juni 2011» auf der Näherbaurechtserteilung v. 23. Juni 2011 6.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu hinsichtlich des objektiven Tatbestands gel- tend, das Forensische Institut Zürich bestätige in seinem Gutachten vom 25. Au- gust 2015, dass im Moment der Unterschrift der Beschwerdeführerin bei «eingese- hene Pläne vom» die Angabe «Juni 2011» gefehlt habe (Gutachten S. 14, 15, 17). Dies ergebe sich ebenso aus der unmittelbar nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin von F.________ angefertigten Kopie (Beschwerdebeilage 7). Damit sei belegt, dass der Eintrag «Juni 2011» nach der Unterschrift der Be- schwerdeführerin geschrieben worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach nicht geklärt werden könne, ob der Passus «Juni 2011» nach der Unter- zeichnung des Dokuments eingefügt worden sei, falsch sei. Das Gutachten halte eindeutig fest, der Eintrag «Juni 2011» sei erst nach Unterzeichnung des Formu- lars durch die Beschwerdeführerin angebracht worden. Dies sei zudem von E.________ anlässlich der Befragung vom 25. März 2016 eingeräumt worden. Er habe ausgeführt, es sei möglich, dass er den Datumseintrag erst nach der Unter- zeichnung hingeschrieben habe. Er wisse es nicht mehr genau. Eventuell sei er erst bei der Formularabgabe auf der Gemeinde darauf hingewiesen worden, dass das Datum fehle (Pol. EV E.________ vom 25. März 2016, Z. 214 ff.). Die Beschwerdekammer stellt ebenfalls fest, dass das Beweisergebnis der Staats- anwaltschaft unrichtig ist. Es ist erstellt, dass E.________ den Eintrag «Juni 2011» nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin notiert hat. Der objektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. Dementsprechend ist nachfolgend einzig auf die Frage des strittigen subjektiven Tatbestands einzugehen. 6.2 6.2.1 Die Generalstaatsanwaltschaft führt dazu aus, es sei aufgrund der Unterlagen und der Aussagen von E.________, welche im Gegensatz zu jenen der Beschwerde- führerin und von F.________ nachvollziehbar seien, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Näherbaurechtserteilung vom Juni 2011 als auch den Baugesuchsplan vom Juni 2011 unterzeichnet habe; und zwar beides am 23. Juni 2011. Sie habe also denjenigen Plan gesehen, den E.________ mit seinem Verweis «Juni 2011» gemeint und den er so bei der Gemeindeverwaltung einge- 4 reicht habe. Dieser Plan habe nach den Aussagen von G.________ zur Erteilung der Baubewilligung ausgereicht. Zudem sei es derjenige Plan, welcher für die Dienstbarkeitserrichtung eingereicht und dort am 29. August 2012 auch nochmals von E.________ und F.________ unterzeichnet worden sei. Es sei wohl zutreffend, dass der Sitzplatz nicht hätte gebaut werden dürfen. Dass dies trotzdem gemacht worden sei, liege daran, dass E.________ davon ausgegangen sei, dass jener trotz der neuen Pläne gebaut werden dürfe. Dies habe aber nichts mit dem nachträgli- chen Eintrag «Juni 2011» zu tun, denn dabei werde nicht auf einen Plan verwiesen, der den Sitzplatz enthalte, sondern lediglich auf den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Baugesuchsplan, worauf der Sitzplatz nicht erkennbar sei. Mit der Ergänzung «Juni 2011» habe E.________ also nicht – wie von der Beschwer- deführerin behauptet – ein Bauvorhaben mit Abstellkammer und gedecktem Sitz- platz vor ihr verheimlichen wollen. Er habe dies gar nicht tun können. Die Pläne vom Juni 2011 hätten den Sitzplatz nicht beinhaltet. Dass E.________ den Sitz- platz nicht hätte bauen dürfen, sei hier nicht relevant. Es sei zudem nicht im Straf- verfahren zu prüfen, ob der allenfalls ohne Bewilligung gebaute Sitzplatz zurückge- baut werden müsse. Insgesamt liege für den Eintrag «Juni 2011» keine Schädi- gungs- oder Vorteilsabsicht vor. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, der subjektive Tatbestand sei erfüllt, weil sich E.________ durch den nachträglichen eigenmächtigen Eintrag einen weiteren, wohl als mühsam empfundenen Gang zu ihr und ihrem Mann habe ersparen können; ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin eine Näherbaurechtserteilung für einen gedeckten Sitzplatz nie erteilt hätte. 6.2.3 Die Beschwerde ist in Bezug auf den nachträglichen Eintrag «Juni 2011» begrün- det. Die Beschwerdeführerin hält zu Recht fest, dass gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung als Vorteil grundsätzlich «jede Besserstellung» und insoweit schon die Absicht ausreicht, sich einen ungerechtfertigten Beweisvorteil zu ver- schaffen. Strafbar kann schon sein, wer mit der gefälschten Urkunde einen recht- mässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (BGE 129 IV 53 E. 3.3, 128 IV 265 E. 2.2; TRECHSEL/ERNI, in: Praxiskommentar StGB, 3. Auf. 2018, N. 16 zu Art. 251 StGB m.w.H.). In seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hielt G.________ fest: Das Datum [Anm.: gemeint der Pläne]) muss jedenfalls enthalten sein, sonst hätten wir es nicht akzeptiert (StA EV G.________ vom 17. Januar 2019, Z. 120 f.). Die Folgerung der Be- schwerdeführerin, dass die Angabe des Datums der Pläne von ausschlaggebender Bedeutung im Sinn einer eigentlichen «conditio sine qua non» war, ist somit richtig. Über eine derartig datierte Näherbaurechtserteilung verfügte E.________ indes nach der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin gerade nicht. Damit die Näherbaurechtserteilung als Grundlage für die baurechtliche Baubewilligung ak- zeptiert werden konnte, musste er mithin den Eintrag «Juni 2011» nachträglich ein- fügen. Eine Rücksprache mit der Beschwerdeführerin nahm E.________ hierfür nicht. Eine strafrechtlich relevante Täuschungsabsicht ist also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben, weil E.________ die vorsätzlich gefälschte Urkunde im Rechtsverkehr einsetzen wollte und dies auch tat: Sie bildete wie gesehen die Grundlage der erteilten Baubewilligung (vgl. dazu BGE 121 IV 116 E. 4). Ob die 5 Beschwerdeführerin den Situationsplan gesehen respektive unterzeichnet hat oder nicht, ist insoweit gar nicht von Belang. Die in Art. 251 Ziff. 1 StGB alternativ geforderte unrechtmässige Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ebenfalls gegeben. Die unrechtmässige Vorteilsabsicht ergibt sich dabei schlicht daraus, dass sich E.________ durch den nachträglichen eigenmächtigen Eintrag «Juni 2011» einen weiteren – wohl als mühsam empfundenen – Gang zu den Nachbarn A.________ (und evtl. sogar zu H.________) ersparen konnte. Wie die Beschwerdeführerin zu- treffend ausführen lässt, kann bereits eine objektiv und subjektiv tatbestandsmäs- sige Urkundenfälschung begehen, wer eine materiell bestehende Vollmacht aus blosser Bequemlichkeit fälscht (siehe BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 218 zu Art. 251 StGB mit Verweis auf Rechtsprechung im Kanton Graubünden; als Fall von Art. 251 Ziff. 2 StGB). Der subjektive Tatbestand von Art. 251 StGB – gegebenenfalls in Form von Ziff. 2 – ist damit überwiegend wahr- scheinlich erfüllt, sodass die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich nicht wegen angeblicher Nichterfüllung des Tatbestands einstellen durfte. Vielmehr hat sie ein Strafverfahren gegen E.________ zu eröffnen. 7. Ad Urkundenfälschung, angeblich begangen durch unbekannte Täterschaft im Frühling 2011 im Zusammenhang mit der Näherbaurechtserteilung v. 4. April 2011 7.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, es sei aufgrund des gesamten Ver- laufs der Näherbaurechtserteilungen möglich, dass bereits betreffend die Näher- baurechtserteilung vom April 2011 Verfälschungen vorgenommen worden seien. Die I.________ AG halte es für wahrscheinlich, dass die Teile «Abstellkammer» und «Sitzplatz» nachträglich eingefügt worden seien. Allenfalls bringe eine Befra- gung von J.________ weitere Erkenntnisse. Das Strafverfahren sei auch hinsicht- lich dieser zusätzlichen mutmasslichen Verfälschungen weiterzuführen. 7.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass sowohl das Gutachten des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 25. August 2015 als auch das Parteigut- achten der I.________ AG vom 2. Februar 2016 zum Schluss kämen, dass die Un- terschrift auf der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 von der Beschwerde- führerin stamme (Bericht KTD S. 5 und Kurzbericht I.________ AG S. 6). Das Fo- rensische Institut Zürich sei überdies zum Schluss gekommen, dass der Passus «Autounterstand» sowie «und Abstellkammer Sitzplatz gedeckt» im gleichen Schreibakt möglich sei. Dies könne aber weder belegt noch ausgeschlossen wer- den. Über die zeitliche Abfolge des Eintrags «und Abstellkammer Sitzplatz ge- deckt» und der Unterzeichnung durch die Beschwerdeführerin seien keine Aussa- gen möglich. Auch über die zeitliche Abfolge zwischen dem Datum «28.03.2011» und der Unterzeichnung seien keine Aussagen möglich. Im Ergänzungsbericht vom 22. Oktober 2018 halte das Forensische Institut Zürich fest, dass es die Feststel- lungen aus dem Kurzbericht der I.________ AG vom 2. Februar 2016, wonach die Reliefspuren unterschiedlich stark seien, nur teilweise nachvollziehen könne. Die Folgerung der I.________ AG, dass die Einträge deshalb nicht in einem, sondern in mehreren Schreibakten erstellt worden sein müssten, sei lediglich eine mögliche Erklärung für die allfällig unterschiedliche Ausprägung von Druckreliefs. Für das 6 Forensische Institut Zürich sei zudem der Schluss der I.________ AG, wonach es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um ein manipuliertes bzw. verfälschtes Doku- ment handle, nicht nachvollziehbar. Uneinheitliche Schreibakte würden nicht auf il- legitime Manipulation und Verfälschung schliessen lassen. Es seien verschiedene legitime Szenarien vorstellbar, die ebenfalls eine Erstellung eines Dokumentes in mehreren Schreibakten erklären könnten, z.B. dass einzelne Einträge zwar nachträglich, aber dennoch vor der Unterschrift der Vertragspartner oder zumindest während deren Anwesenheit – also mit ihrem Einverständnis – angebracht worden seien. Zu Dokument 2 halte das Forensische Institut Zürich fest, dass das Datum «28.03.2011» und die Unterschrift neben «H.________» nicht im gleichen Schrei- bakt erfolgt sein könnten. Zur zeitlichen Reihenfolge der Eintragungen könnten kei- ne Angaben gemacht werden. Zu Dokument 5 [Anm.: das in den Akten nur noch als «Kopie» auffindbar ist; siehe angefochtene Verfügung S. 3 f.] halte das Foren- sische Institut Zürich fest, dass die Untersuchungsergebnisse des internen Ver- gleichs mässig dafür sprechen würden, dass die Zahl «Nr.________» auf Doku- ment 5 nicht durch dieselbe Person erstellt worden sei wie die Zahl «Nr.________» auf Dokument 1. Mit schriftvergleichenden Methoden sei keine Aussage zur Urhe- berschaft der handschriftlichen Korrektur im Datumseintrag «28.03.2011» auf Do- kument 5 möglich. Bei Dokument 5 handle es sich um ein Kopierprodukt. Keines der Dokumente 1 bis 4 habe als Kopiervorlage gedient. Es könnten keine Angaben bezüglich des Zeitpunkts der Überschreibung im Datumseintrag «28.03.2011» ge- macht werden. Folglich sei die Staatsanwaltschaft zutreffend zum Schluss gelangt, dass der Nachweis auf eine strafrechtlich relevante Manipulation der Dokumente 1, 2 und 5 [Anm.: gemäss der Auflistung in der angefochtenen Verfügung S. 3] nicht erbracht werden könne, womit eine Urkundenfälschung nicht nachweisbar sei. 7.3 In der Replik lässt die Beschwerdeführerin ergänzen, es erscheine verfrüht, vermu- tete Verfälschungshandlungen im Zusammenhang mit der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 vorschnell nicht weiter zu verfolgen. Die eindeutig erfolgte Ver- fälschung «Juni 2011» habe Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen von E.________, auf die sich die Staatsanwaltschaft massgeblich abgestützt habe. Eine (weitere) Verfälschung von Näherbaurechtserteilungen am 4. April 2011 wäre zudem insoweit folgerichtig, als sich die Beschwerdeführerin von Beginn weg gegen die Erteilung einer Näherbaurechtserteilung bzgl. eines gedeck- ten Sitzplatzes gewehrt habe. Mit der Erteilung eines Näherbaurechts einzig für ei- nen Autounterstand habe sie indes noch keine Probleme gehabt. 7.4 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Es kann zur Be- gründung vorab auf die treffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (siehe vorne E. 7.2). Aus ihren Darlegungen in der Replik ver- mag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Argument, es dürfe nun keine «vorschnelle» Einstellung erfolgen, erweist sich als strafprozessual untauglich, ergibt sich doch aus den zahlreichen aktenkundigen Dokumenten, dass im Zusammenhang mit der Näherbaurechtserteilung vom 4. April 2011 mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit keine strafbaren Handlungen vorliegen. Konkrete Hin- weise auf Straftaten konnten nicht gefunden werden, sodass nach einer Anklage- 7 erhebung vor dem Sachgericht stark überwiegend wahrscheinlich ein Freispruch erfolgen würde. Daran vermöchte die Einvernahme von J.________ – welcher am 4. April 2011 ebenfalls anwesend war – nichts zu ändern. 8. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die ange- fochtene Verfügung vom 21. März 2019 wird daher aufgehoben und die Staatsan- waltschaft angewiesen, gegen E.________ im Zusammenhang mit dem nachträgli- chen Eintrag «Juni 2011» auf der Näherbaurechtserteilung ein Strafverfahren we- gen Urkundenfälschung zu eröffnen (vgl. Punkt 2.1 der Rechtsbegehren der Be- schwerdeführerin). Das weitere Vorgehen – insbesondere das Ausstellen eines Strafbefehls oder die Anklageerhebung – wird ins Ermessen der Staatsanwalt- schaft gestellt. Soweit weitergehend, wir die Beschwerde abgewiesen (vgl. insb. Punkt 2.2 der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin). 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich eine hälftige Teilung der Ver- fahrenskosten (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist nämlich als hälftig obsiegend und hälftig unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2‘000.00 bestimmt und zur Hälfte, ausmachend CHF 1‘000.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die restlichen CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. Die Beschwerdeführerin hat ausserdem Anspruch auf Entschädigung für ihre not- wendigen Aufwendungen im Verfahren, soweit sie als obsiegend zu betrachten ist (vgl. Art. 433 StPO). Diese Kosten trägt der Kanton Bern. Da Rechtsanwalt Dr. B.________ weder eine Kostennote eingereicht noch eine solche in Aussicht gestellt hat, wird die Entschädigung pauschal auf hier CHF 1‘000.00 festgesetzt. Diese Entschädigung wird verrechnet mit den Verfahrenskosten, die von der Be- schwerdeführerin zu tragen sind. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Oberland vom 21. März 2019 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, gegen E.________ im Zusammenhang mit dem nachträglichen Eintrag «Juni 2011» auf der Näherbaurecht- serteilung ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zu eröffnen. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden zur Hälf- te – ausmachend CHF 1‘000.00 – der Beschwerdeführerin auferlegt. Die restlichen CHF 1‘000.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 ausgerichtet, die mit den von ihr zu tragenden Ver- fahrenskosten verrechnet wird. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, a.o. Staatsanwältin K.________ (mit den Akten) Bern, 25. Juni 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9