29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) steht einer Kostenauflage auch nicht entgegen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.