5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 300.00. Das sinngemässe, erneute Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495 E. 6) verwiesen werden. Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen ist eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;