Aufgrund der Ausführungen des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid sowie des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495) war dies dem Beschwerdeführer auch bekannt. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend wird der vorinstanzliche Entscheid weder zurückgewiesen noch rückgängig gemacht. Auch die Einsprache gilt nach wie vor als zurückgezogen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um weitere Anträge stellen zu können.