2 machten, die Frist zu wahren (SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl., N. 3 zu Art. 94 StPO). Weder die Entschuldigung für sein Fernbleiben noch der Umstand, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers nur ein Verfahren geführt werden sollte, stellen solche Gründe für eine Wiederherstellung dar. Aufgrund der Ausführungen des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid sowie des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495) war dies dem Beschwerdeführer auch bekannt.