4. Eine Wiederherstellung kommt nur dann in Frage kommt, wenn es dem Beschwerdeführer unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO). Dies ist der Fall, wenn objektive oder subjektive Gründe (Naturereignisse, Unfall, Krankheiten) es ihm unmöglich