Insofern kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. Diese Anträge hätte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht stellen müssen. Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig die Wiederherstellung. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde vom Regionalgericht diskriminiert und dürfe sich nicht äussern, obwohl er sich für sein Fernbleiben entschuldigt habe. Im Weiteren führt er aus, es sei nicht verhältnismässig und verursache unnötigen Aufwand, dass im Kanton Bern zwei Verfahren geführt würden.