Der angefochtene Entscheid fällt nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Wie dem Beschwerdeführer bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. November 2018 (BK 18 435) mitgeteilt wurde, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig zum Entscheid über Anträge auf Sistierung oder Vereinigung der Verfahren. Insofern kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden.