Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine zeitlich angemessene Frist, um weitere Anträge einreichen zu können.» Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet.