Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 15 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Ober- land, Einzelgericht, vom 28. Dezember 2018 (PEN 18 273) Erwägungen: 1. Am 28. Dezember 2018 wies das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regio- nalgericht) das Wiederherstellungsgesuch des Beschuldigten ab und hielt fest, dass der Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 2. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Be- schwerdeführer) am 14. Januar 2018 Beschwerde ein, mit folgenden Anträgen: «Dieser Entscheid ist zurückzuweisen. Diese Verfügung ist rückgängig zu machen. Die Einsprache gilt als nicht zurückgezogen. Das Verfahren Regionalgericht Oberland sei zu sistieren, weil im Kanton Bern ein zweites Verfahren schön läuft (Bern-Mittelland). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine zeitlich angemessene Frist, um weitere Anträge einreichen zu können.» Mit Blick auf das Folgende wird auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 5 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzli- cher Gerichte kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b Satz- teil 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgenommen ist die Beschwerde gegen verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil StPO). Der angefochtene Entscheid fällt nicht unter diese Ausnahmebestimmung. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung seines Wiederherstellungsgesuchs in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und insofern zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 StPO). Wie dem Beschwerdefüh- rer bereits im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. November 2018 (BK 18 435) mitgeteilt wurde, ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig zum Entscheid über Anträge auf Sistierung oder Vereinigung der Verfah- ren. Insofern kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. Diese Anträge hätte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht stellen müssen. Verfahrensgegen- stand im Beschwerdeverfahren ist einzig die Wiederherstellung. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er werde vom Regionalgericht diskriminiert und dürfe sich nicht äussern, obwohl er sich für sein Fernbleiben entschuldigt habe. Im Weiteren führt er aus, es sei nicht verhältnismässig und verursache unnötigen Aufwand, dass im Kanton Bern zwei Verfahren geführt würden. 4. Eine Wiederherstellung kommt nur dann in Frage kommt, wenn es dem Beschwer- deführer unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung ei- nen Dritten zu betrauen (RIEDO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 35 zu Art. 94 StPO). Dies ist der Fall, wenn objekti- ve oder subjektive Gründe (Naturereignisse, Unfall, Krankheiten) es ihm unmöglich 2 machten, die Frist zu wahren (SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl., N. 3 zu Art. 94 StPO). Weder die Entschuldigung für sein Fernbleiben noch der Umstand, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers nur ein Verfahren geführt werden sollte, stellen solche Gründe für eine Wiederherstellung dar. Aufgrund der Ausführungen des Regionalgerichts im angefochtenen Entscheid sowie des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495) war dies dem Beschwerdeführer auch bekannt. Die Beschwerde erweist sich als offensicht- lich unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend wird der vorinstanzliche Ent- scheid weder zurückgewiesen noch rückgängig gemacht. Auch die Einsprache gilt nach wie vor als zurückgezogen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer Frist anzusetzen, um weitere Anträge stellen zu kön- nen. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 300.00. Das sinngemässe, erneute Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Es kann auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 17. Dezember 2018 (BK 18 495 E. 6) verwie- sen werden. Mit Blick auf die sich stellenden Rechtsfragen ist eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers nicht geboten. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) steht ei- ner Kostenauflage auch nicht entgegen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (O 15 13647) Bern, 17. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4