Auch anderweitig sind keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften erkennbar. Der Beschwerdeführerin steht es ferner selbstverständlich frei, eine Verteidigung – also einen Rechtsanwalt auf privater Basis – zu mandatieren. Gerichtspräsident B.________ wird nun das Verfahren vor dem Regionalgericht weiterführen. 3. Wie im Schreiben vom 3. April 2019 an die Beschwerdeführerin angekündigt, ist bei Unterliegen mit Kostenfolgen zu rechnen. Die Beschwerdeführerin wird für dieses Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, da auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann (Art. 428 Abs. 1 StPO).