Der Antrag auf Verfahrenseinstellung liegt im Weiteren ausserhalb des Streitgegenstands. Das heisst zusammengefasst: Was die Beschwerdeführerin bemängelt, kann die Beschwerdekammer inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerdeführerin scheint den strafprozessualen/gerichtlichen Ablauf nach einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht richtig zu verstehen. Es ist jedoch bisher alles korrekt abgelaufen. Die Beschwerdeführerin wird sich noch ausreichend äussern und verteidigen können. Zwar ist gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO die Anklageerhebung nicht anfechtbar.