Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Es fehlt – wie bereits am 3. April 2019 an die Adresse der Beschwerdeführerin ausgeführt – an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (siehe vorne E. 2.3, insb. die hervorgehobenen Abschnitte). Prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b zweiter Satzteil StPO sind wie gesehen nicht beschwerdefähig. Eine solche stellt die Verfügung des Regionalgerichts vom 19. März 2019 dar. Der Antrag auf Verfahrenseinstellung liegt im Weiteren ausserhalb des Streitgegenstands.