Was schliesslich die Verfügung von Gerichtspräsident B.________ vom 19. März 2019 anbelangt, ist ebenfalls höchst fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könnte, handelt es sich doch der Sache nach um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 Bst. b zweiter Satzteil StPO. Auch bei einem Eintreten auf die Beschwerde wären die Erfolgsaussichten gering, weil in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen ist, ob der Strafbefehl zu Recht ergangen ist. Bei dieser Sachlage frage ich Sie in Anbetracht des Kostenrisikos förmlich an, ob Sie an der Beschwerde festhalten wollen.