324 Abs. 2 StPO). Soweit Sie geltend machen, dass die Verfügung vom 14. März 2019 Ihnen die Verteidigungsmöglichkeit abgesprochen habe, trifft dies erstens nicht zu. Der Vermerk „keine Verteidigung“ ist eine Feststellung und kein abweisender Entscheid über eine beantragte Verteidigung. Zweitens fehlt diesbezüglich ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an einer Beschwerdeführung, weil der Antrag auf Beiordnung einer Verteidigung beim zuständigen Gericht gestellt werden könnte und müsste. Was schliesslich die Verfügung von Gerichtspräsident B.______