428 Abs. 1 StPO). In Ihrem Fall sind die Erfolgsaussichten der Beschwerde als äusserst gering einzuschätzen. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2019 könnte von vorneherein nicht eingetreten werden, weil im Fall des Festhaltens am Strafbefehl Anklage erhoben wird durch Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 1 StPO: der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift) und weil die Anklageerhebung nicht anfechtbar ist (Art. 324 Abs. 2 StPO).