hat die Akten zur Behandlung Ihrer explizit ausgesprochenen Beschwerde vom 24. März 2019 (Postübergabe), die Sie im Schreiben vom 27. März 2019 bekräftigt haben, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet. Bevor ich das Beschwerdeverfahren förmlich eröffne, möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ein Beschwerdeverfahren nicht gratis ist und dass die Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, die unterliegt, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).