2.3 Die Verfahrensleitung erläuterte der Beschwerdeführerin am 3. April 2019 was folgt: Der im Verfahren PEN 19 242 zuständige Gerichtspräsident B.________ hat die Akten zur Behandlung Ihrer explizit ausgesprochenen Beschwerde vom 24. März 2019 (Postübergabe), die Sie im Schreiben vom 27. März 2019 bekräftigt haben, an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet.