Am 25.03.2019 ging beim Regionalgericht ein Schreiben vom 24.03.2019 ein, welches den Titel „Beschwerde" trägt (pag. 33). Es blieb aus der Sicht des Gerichts unklar, ob sich diese Beschwerde gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft oder gegen die Eintretensverfügung des Gerichts richtete, weshalb mit Schreiben vom 25.03.2019 noch einmal schriftlich nachgefragt wurde (pag. 35 f). Mit Schreiben vom 27.03.2019 wiederholte A.________ ihr Anliegen (pag. 38). Dem Schreiben ist zu entnehmen, dass sie Beschwerde gegen die Zulassung erhebt. Kritisiert wird insbesondere, dass ihr die Möglichkeit der Verteidigung und Verhandlung abgesprochen worden sei.