Gleichzeitig wurde eine BM-Frist angesetzt. Es folgte eine Eingabe von A.________ vom 21.03.2019 (pag. 28). Bemängelt wurde „sinngemäss", dass bis anhin keine richterliche Anhörung stattgefunden hat bzw. dass die bisherigen Argumente nicht berücksichtigt wurden. Von Seiten des Gerichts erging am 22.03.2019 eine schriftliche Antwort (pag. 30). Am 25.03.2019 ging beim Regionalgericht ein Schreiben vom 24.03.2019 ein, welches den Titel „Beschwerde" trägt (pag. 33).