Der Strafbefehl datiert vom 22.01.2019 (pag. 8), die Einsprache inkl. Begründung vom 30.01.2019 (pag. 11 ff.). Nach Eingang der Einsprache hat die regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland weitere Abklärungen getätigt (pag. 14 ff.) und das Resultat A.________ am 04.03.2019 mitgeteilt (pag. 19). Schliesslich wurde mit Verfügung vom 14.03.2019 am Strafbefehl festgehalten. Nach der Überweisung an das Gericht erging am 19.03.2019 die erste prozessleitende Verfügung (pag. 25 f). U.a. wurde festgestellt, dass Strafbefehl und Einsprache als gültig erachtet werden. Gleichzeitig wurde eine BM-Frist angesetzt.