BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob – und wenn ja durch welche Verfügung des Regionalgerichts (respektive der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland) – die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Das Regionalgericht führte am 1. April 2019 in seinem Schreiben an die Beschwerdekammer Folgendes aus: Beim Regionalgericht Bern-Mittelland ist ein Strafverfahren hängig gegen A.________. Es geht um den Vorwurf des nicht oder nicht gut sichtbaren Anbringens einer Parkkarte. Der Strafbefehl datiert vom 22.01.2019 (pag.