6. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Unterliegens. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 werden mit ihrer geleisteten Sicherheit verrechnet. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mir ihrer Sicherheitsleistung verrechnet.